Leistungsverweigerung der Feuerversicherung nur bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers möglich

Kläger war ein gegen Feuer versicherter Eigentümer eines Rinderstalls. Am 15.04.2006 hatte er etwa 22 Meter vom Stall entfernt ein Feuer aus Futter-Papiertüten, Tannenzweigen und Baumschnitt entzündet, welches er letztmalig gegen 17.00 Uhr kontrollierte. Um 17.15 Uhr wurde von einem Passanten bemerkt, dass der Stall brannte. Trotz Löschversuche der alarmierten Feuerwehr wurde das Gebäude durch das Feuer völlig zerstört.

Der Kläger verlangte von seiner Feuer-Versicherung einen Teilregulierung seines Schadens in Höhe von zunächst 12.000,- EUR. Die beklagte Versicherungsgesellschaft verweigerte Zahlungen mit der Begründung, dass sie von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, weil der Kläger bei der Entzündung des Feuers Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt habe. Außerdem habe er sich das Feuer pflichtwidrig nicht von der zuständigen Gemeinde genehmigen lassen, denn dann wären ihm durch die Ordnungsbehörde umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen zur Auflage gemacht worden. Diese behördliche Sicherheitsvorschriften seien vom Kläger grob missachtet worden.

Das Landgericht Osnabrück gab mit seinem Urteil vom 21.03.2007 (Aktenzeichen: 9 O 2588/06) dem Kläger Recht.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass eine Leistungsfreiheit der beklagten Versicherungsgesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Versicherung (AFB) der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers voraussetze. Das Gericht kam aber zu dem Schluss, dass der Kläger durch das Entzünden des Feuers weder Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt, noch den Brand des Stalles grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Weiterhin wurde im Ergebnis der Beweisaufnahme und durch Vernehmung mehrerer Zeugen ermittelt, dass dem Kläger die Anzeigepflicht gar nicht bekannt gewesen war. Auch war nicht eindeutig, ob die Pflicht zur Anzeige des Feuers gegenüber der Ordnungsbehörde überhaupt dem Brand- und nicht ausschließlich dem Immissionsschutz diene. Auch aus anderen Gründen wurde das Verhalten des Klägers als nicht grob fahrlässig angesehen, da der Kläger beispielsweise vor Entzünden des Feuers die Windrichtung geprüft hatte, welche sich erst zu einem späteren Zeitpunkt in Stallrichtung gedreht hatte. Das Brennmaterial bestand überwiegend aus relativ frisch geschnittenen Ästen, welche nicht gut brennen. Futtermitteltüten wurden am Rand des Feuers verbrannt. Als der Kläger das Feuer verließ, sei lediglich nur etwas Glut übrig gewesen, so dass das Risiko als zu gering angesehen wurde, dass Funken in den nahezu völlig abgeschlossenen Stall eindringen würden.

Holger Freier, info[at]vedix[dot]de