Leistungsverweigerung der Feuerversicherung nur bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers möglich
Der Kläger verlangte von seiner Feuer-Versicherung einen Teilregulierung seines Schadens in Höhe von zunächst 12.000,- EUR. Die beklagte Versicherungsgesellschaft verweigerte Zahlungen mit der Begründung, dass sie von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, weil der Kläger bei der Entzündung des Feuers Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt habe. Außerdem habe er sich das Feuer pflichtwidrig nicht von der zuständigen Gemeinde genehmigen lassen, denn dann wären ihm durch die Ordnungsbehörde umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen zur Auflage gemacht worden. Diese behördliche Sicherheitsvorschriften seien vom Kläger grob missachtet worden.
Das Landgericht Osnabrück gab mit seinem Urteil vom 21.03.2007 (Aktenzeichen: 9 O 2588/06) dem Kläger Recht.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass eine Leistungsfreiheit der beklagten Versicherungsgesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften und nach den Allgemeinen Bedingungen für die Feuer-Versicherung (AFB) der Beklagten ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers voraussetze. Das Gericht kam aber zu dem Schluss, dass der Kläger durch das Entzünden des Feuers weder Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig verletzt, noch den Brand des Stalles grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Holger Freier, info[at]vedix[dot]de