Wie bei jeder anderen Versicherungsart auch, kann es im Laufe der Zeit dazu kommen, dass der Versicherungsnehmer die Betriebshaftpflichtversicherung kündigen will. Dies kann aus dem Grund geschehen, dass es auf dem Markt einen günstigeren Anbieter gibt, die eigene Versicherung die Beiträge erhöht hat oder sich nicht bereit erklärt, bestimmte neue Risiken ebenfalls mit zu versichern oder aber das Unternehmen soll aufgelöst werden. In jedem Fall ist eine Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist möglich, die in der Regel drei Monate bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages beträgt. Erhöht die Versicherung die Beiträge, so kann der Versicherungsnehmer die
Betriebshaftpflicht meist innerhalb eines Monats kündigen und muss sich nicht an die im Vertrag angegebene Kündigungsfrist halten. Anders liegt der Fall, wenn das Unternehmen aufgelöst werden soll. Hier regeln die Anbieter der Betriebshaftpflichtversicherung die weitere Beitragszahlung und damit Gültigkeitsdauer der Versicherung unterschiedlich.
Während die Einen sich bereit erklären, mit Datum der Auflösung des Unternehmens auch den Versicherungsvertrag aufzuheben und die bis dahin gezahlten Beiträge zurück zu erstatten, bestehen andere Versicherer darauf, dass der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit gilt. Das heißt aber auch, dass die bis dahin noch fälligen Beiträge gezahlt werden müssen. Dies kann höchstens durch die Insolvenz des Unternehmens umgangen werden, wenn die Versicherung zu den Gläubigern gezählt wird, die aufgrund der Insolvenz leer ausgehen, was meist der Fall ist.
Eine Kündigung sollte aber nie aus Kostengründen vorgenommen werden. Denn auch wenn das Unternehmen jahrelang die Beiträge für die
Betriebshaftpflicht abführt, es aber nie oder nur selten die Versicherung in Anspruch nimmt, ist diese doch eine sehr wichtige Versicherung, auf die nicht verzichtet werden sollte. Es kann nie oft genug betont werden, dass, falls ein schwerer Schadensfall eintreten sollte, das Unternehmen meist nicht in der Lage ist, diesen zu begleichen, vor allem, wenn es nicht mit der direkten Regulierung des Schadens getan ist, sondern noch weitere Zahlungen an die geschädigte Person anfallen oder es zu einem Ausfall des laufenden Betriebes kommt.