Der Weg in die nebenberufliche Selbstständigkeit

Die nebenberufliche Ausübung eines Gewerbes kann durchaus eine Alternative zur totalen Selbstständigkeit sein, denn sie ermöglicht es dem Gewerbetreibenden auf selbstständiger Basis Geld zu verdienen ohne dabei auf die relative Sicherheit eines Angestelltenverhältnisses verzichten zu müssen.

An bestimmten Formalitäten führt allerdings auch bei der nebenberuflichen Selbstständigkeit kein Weg vorbei. Gewerblich handelt jeder, der zum Beispiel Waren einkauft um sie weiter zu verkaufen oder Dienstleistungen gegen Bezahlung anbietet. Die Höhe des Umsatzes oder des Gewinns spielt dabei keine Rolle, auch wenn beim Studium diverser Handelsplattformen im Internet ein gegenteiliger Eindruck entstehen mag.

Einen Gewerbeschein erhält man bei der Stadt- oder Gemeindeveraltung des eigenen Wohnortes für 30 € oder einen Betrag in ähnlicher Größenordnung, das Finanzamt und die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) werden von dort automatisch benachrichtigt. Ein Eintrag in das Handelsregister ist bei Einzelgewerbetreibenden bis zu einem Umsatzvolumen von derzeit 17.000 € pro Jahr nicht nötig. Die Mitgliedschaft in der IHK kostet zunächst einmal nichts, es sei denn der Umsatz des Geschäftes übersteigt bestimmte Limits.

Eine Einzelperson, die ein selbstständiges Gewerbe anmelden möchte, ist bis zu dem genannten Betrag auch nicht verpflichtet, eine Buchführung im kaufmännischen Sinn zu betreiben.

Es reicht aus, die Ausgaben und Einnahmen zu dokumentieren. Belege müssen selbstverständlich aufbewahrt werden, denn die werden bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung benötigt.

Bei der Mehrwertsteuer, auch Umsatzsteuer genannt, besteht Wahlfreiheit, allerdings auch nur bis zu einem Jahresumsatz in der genannten Höhe. Das bedeutet, der Gewerbetreibende kann sich dafür entscheiden, keinen Mehrwertsteuer abzuführen, verzichtet dann aber auch auf den Vorsteuerabzug. Oder er beantragt bei der Finanzbehörde eine so genannte USt-IdNr..In diesem Fall besteht die Verpflichtung, bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt einzureichen, also Umsatzsteuer für die eigenen Einnahmen abzuführen.